Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster) / 10.1

10.1 Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster)

Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster)

Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 6. 2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2020 (GVBI. LSA S. ), wird die Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster) — veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 631 vom 12. September 2019, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 01.12.2020, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 659 vom 11.02.2021 durch folgende 3. Änderungssatzung geändert:

1. Abschnitt
Benennung und Hoheitszeichen

§ 1 Name, Bezeichnung

(1) Die Stadt führt den Namen „Stadt Jessen (Elster)"
Sie hat folgende Ortsteile:

1. Arnsdorf
2. Battin
3. Buschkuhnsdorf
4. Dixförda
5. Düßnitz
6. Gentha
7. Gerbisbach
8. Glücksburg
9. Gorsdorf
10. Grabo
11. Großkorga
12. Hemsendorf
13. Holzdorf
14. Jessen (Elster)
15. Kleindröben
16. Kleinkorga
17. Klöden
18. Klossa
19. Kremitz
20. Leipa
21. Linda
22. Lindwerder
23. Lüttchenseyda
24. Mark Friedersdorf
25. Mark Zwuschen
26. Mauken
27. Mellnitz
28. Mönchenhöfe
29. Morxdorf
30. Mügeln
31. Naundorf
32. Neuerstadt
33. Rade
34. Rehain
35. Reicho
36. Rettig
37. Ruhlsdorf
38. Schadewalde
39. Schöneicho
40. Schützberg
41. Stadt Schweinitz
42. Stadt Seyda
43. Steinsdorf
44. Zwuschen

(2) Die Ortschaftsverfassung nach KVG LSA findet keine Anwendung.

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Stadt Jessen (Elster) ist in Rot hinter einer durchgehenden runden schwarz gefugten silbernen Zinnenmauer eine silberne Kirche; die Türme mit blauen, an den Seiten jeweils mit einer gestielten goldenen Kugel besetzten Spitzdächern und schwarzen Bogenfenstern 2 : 1; zwischen den Türmen ein schwarzes Tor unter spitzem Dach, darüber ein mit einem goldenen Kreuz gekrönter gewölbter Giebel mit zwei schwarzen Bogenfenstern und einer dreiblättrigen schwarzen Rosette; zu beiden Seiten der Kirche hinter der Mauer je eine silberne Pappel.

(2) Die Flagge ist zweistreifig schwarz-gelb mit aufgelegtem Stadtwappen.

(3) Die Stadt Jessen (Elster) führt Dienstsiegel. Die Dienstsiegel mit den Nummern 1 und 2 entsprechen folgendem genehmigten Abdruck:

Das Dienstsiegel trägt in der Mitte das Stadtwappen. Die Umschrift lautet „Stadt Jessen (Elster)". Die Dienstsiegel sind fortlaufend nummeriert.

(4) Die einzelnen Ortsteile können bei eigenen Veranstaltungen und besonderen Anlässen die vor der Neugliederung gültigen Wappen sowie Städte- und Gemeindefarben weiterführen. (Diese haben keinen rechtlichen Charakter.)

2. Abschnitt
Organe

§ 3 Stadtrat

(1) Die Vertretungskörperschaft der Stadt Jessen (Elster) führt die Bezeichnung „Stadtrat"

(2) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(3) Die Stellvertreter führen die Bezeichnung „1. stellvertretender Stadtratsvorsitzender" und „2. stellvertretender Stadtratsvorsitzender".

(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können jeweils mit Mehrheit der Mitglieder der
Vertretung abgewählt werden. Eine Nachwahl muss unverzüglich erfolgen.

§ 4 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse

Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Stadträte sind im Kommunalverfassungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt insbesondere in den §§ 43 und 45 KVG LSA festgelegt.

In den Fällen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in denen der Stadtrat Wertgrenzen bestimmen kann, bis zu denen er Entscheidungen an die Ausschüsse oder den Bürgermeister delegiert, wird folgendes festgelegt:

Der Stadtrat entscheidet abschließend über:

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA) ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 150.000,01 Euro,

2. die Verfügung über das Vermögen Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 75.000,01 Euro,

3. Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA, ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 150.000,01 Euro,

4. Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 75.000,01 Euro,

5. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 150.000,01 Euro,

6. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) ab einem Streitwert im Einzelfall von 75.000,01 Euro,

7. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Ehrenbeamten,

8. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA) ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 15.000,01 Euro,

9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA) ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 100.000,01 Euro und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

10. Vergaben von Lieferungen und Leistungen ab einem Vermögenswert im Einzelfall von 1.250.000,01 Euro brutto,

11. Abwägungs- und Satzungsbeschlüsse zu Vorhaben- und Erschließungsplänen (V- u. E-Pläne) und Bebauungsplänen (B-Pläne),

12. Aufstellungs-, Satzungs- und Abwägungsbeschlüsse zu Flächennutzungsplänen (FNP).

§ 5
Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
1. als beschließende Ausschüsse gemäß § 48 Abs. 1 KVG LSA

- den Hauptausschuss
- den Bau- und Vergabeausschuss (Bauausschuss)
- den Finanzausschuss

2. als beratenden Ausschuss gemäß § 49 Abs. 1 KVG LSA
- den Sozial-, Schul-, Sport- und Kulturausschuss (Sozialausschuss)

(2) Den in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Ausschüssen sitzt der Bürgermeister vor.

(3) Der Stadtrat kann nach Notwendigkeit weitere beschließende, beratende oder zeitweilige Ausschüsse bilden, bestehende Ausschüsse auflösen und zusammenlegen sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

§ 6
Beschließende Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen jeweils aus acht Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. lst auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person,
die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die
Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor. Darüber hinaus sollen alle Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, im Hauptausschuss vorberaten werden.

(3) Der Hauptausschuss entscheidet abschließend über

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA) mit einem Vermögenswert von 30.000,01 Euro bis
150.000,00 Euro je Einzelfall,

Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, mit einem Vermögenswert von
30.000,01 Euro bis 75.000,00 Euro je Einzelfall,

3. die Verpachtung von Jagdrechten,

4. die Festlegung von Pachtsummen für Flächen,

5. Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA, mit einem Vermögenswert von
30.000,01 Euro bis 150.000,00 Euro je Einzelfall,

6. Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA mit einem Vermögenswert von
30.000,01 Euro bis 75.000,00 Euro je Einzelfall,

7. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) mit einem Vermögenswert von
30.000,01 Euro bis 150.000,00 Euro je Einzelfall,

8. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG
LSA) mit einem Streitwert im Einzelfall von 30.000,01 Euro bis 75.000,00 Euro je
Einzelfall,

9. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A11 - A16, mit Ausnahme der Ehrenbeamten und mit Ausnahme der Entlassung von Beamten und innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit,

10. die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 11-15Ü TVöD-V mit Ausnahme der Entlassung Beschäftigten innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit,

Das Gleiche gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.

11. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA) mit einem Vermögenswert von 30.000,01 Euro bis
100.000,00 Euro je Einzelfall und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt.

(4) Der Bauausschuss entscheidet abschließend über

1. Vergaben von Lieferungen und Leistungen im Vermögenswert von 50.000,01 Euro brutto bis 1.250.000,00 Euro brutto je Einzelfall,
Ausnahme hiervon sind Aufträge zur Beseitigung von Hochwasserschäden. Diese
Aufträge werden bis zu einem Wertumfang von 600.000,00 € brutto durch den
Bürgermeister vergeben, nachdem die Vergabevorschläge vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises geprüft und Zustimmung erteilt wurde. Die
durch den Bürgermeister veranlassten Aufträge sind im Bauausschuss bekanntzugeben.

2. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB,

3. den Antrag zur Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,

4. Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung von Vorhaben- und Erschließungsplänen (V- u. E-Pläne) und Bebauungsplänen (B-Pläne),

5. Widmungen, Umstufungen, (Teil-) Einziehungen nach StrG-LSA,

6. Fördermittelzuschüsse an Dritte im Rahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes.

(5) Der Finanzausschuss entscheidet abschließend über

1. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA) mit einem Vermögenswert von 500,01 Euro bis 15.000,00 Euro je Einzelfall.

(6) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekanntgegeben.

(7) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit eines beschließenden Ausschusses dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 7 Beratende Ausschüsse

(1) Der Sozialausschuss besteht aus acht Stadträten um dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Widerruflich können in den Sozialausschuss bis zu sieben sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen werden. Für die Berufung der sachkundigen Einwohner gilt das in § 47 Abs. 1 KVG LSA beschriebene Verfahren.
Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.

§ 8 Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat und den Ausschüssen sowie der Einwohnerfragestunde wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Bürgermeister

Der Bürgermeister erledigt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 30.000,00 Euro nicht übersteigen.

Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden,

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA) bis zu einem Vermögenswert im Einzelfall von 30.000,00 Euro,

3. Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, bis zu einem Vermögenswert im Einzelfall von 30.000,00 Euro,

4. Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA, bis zu einem Vermögenswert im Einzelfall von 30.000,00 Euro,

5. Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung i.S.v. § 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA bis zu einem Vermögenswert im
Einzelfall von 30.000,00 Euro,

6. Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) bis zu einem Vermögenswert im
Einzelfall von 30.000,00 Euro,

7. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG
LSA) wenn der Streitwert im Einzelfall 30.000,00 Euro nicht übersteigt,

8. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von
Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A10,

9. die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen S2 - S18 TVöD-SuE und der Entgeltgruppen 1 - 10 TVöD-V. Das Gleiche gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem
Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund
eines Tarifvertrages besteht,

10. Entlassung von Beamten und Beschäftigten innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit,

11. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
zur Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde entsprechend § 99 Abs. 6 KVG LSA, wenn
der Vermögenswert 500,00 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

12. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA), wenn der Vermögenswert 30.000,00 € im Einzelfall nicht übersteigt,

13. die Vergaben von Lieferungen und Leistungen deren Vermögenswert im Einzelfall 50.000,00 EUR brutto nicht übersteigt,

14. Aufträge im Zuge der Hochwasserschadensbeseitigung bis zu einem Wertumfang von 600.000,00 € brutto, Voraussetzung ist, dass der Vergabevorschlag vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wittenberg geprüft und dass diesem Vorschlag zugestimmt wurde. Die erteilten Aufträge sind im Bauausschuss bekanntzugeben.

15. Erteilung der Einvernehmen gemäß §§ 31 — 36, 172, 173 BauGB und Entscheidung nach § 85 Abs. 2 Satz 3 Bauordnung LSA,

16. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte.

§10 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.

(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Ober die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem
Bürgermeister unterstellt.

(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.

3. Abschnitt
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 11 Ortsteilbeiräte

(1) Für die Ortsteile können Ortsteilbeiräte berufen werden. Die Ortsteilbeiräte werden vom Bürgermeister nach der konstituierenden Sitzung des neuen Stadtrates für die Dauer von 5 Jahren (Kommunalwahlperiode) berufen. Mitglieder der Ortsteilbeiräte können auch Stadträte sein. Für den Ortsteil Jessen (Elster) wird kein Ortsteilbeirat gebildet.1

(2) Aufgrund der Historie werden in folgenden Ortsteilen gemeinsame Ortsteilbeiräte gebildet:

1. Gorsdorf/Hemsendorf,
2. Gentha/Lüttchenseyda,
3. Holzdorf/Kremitz,
4. Kleindröben/Mauken,
5. Klöden/Rettig,
6. Morxdorf/Mark Zwuschen,
7. Mügeln/Glücksburg,
8. Naundorf/Mark Friedersdorf,
9. Ruhlsdorf/Rehain,
10. Dixförda/Zwuschen.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Ortsteilbeiräte ergibt sich aus der Einwohnerzahl der Ortsteile,
max. jedoch 7 Mitglieder:
• bis 150 Einwohner — 3 Mitglieder
• bis 900 Einwohner — 5 Mitglieder
• bis 1.700 Einwohner — 7 Mitglieder.

(4) Jeder Ortsteilbeirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt keine Wahl zustande, ernennt der Bürgermeister diese. Der Vorsitzende des Ortsteilbeirates bzw. sein Stellvertreter haben im Stadtrat und den Ausschüssen das Recht, auf Antrag an den Vorsitzenden des Rates zu alien den Ortsteil betreffende Angelegenheiten gehört zu werden.

(5) Der Ortsteilbeirat hat Anhörungsrecht insbesondere zu folgenden Angelegenheiten:
1. Veranschlagung der Haushaltsmittel, soweit es sich um Ansätze für die Ortsteile

handelt, 2. Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen

in dem Ortsteil, 3. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in dem Ortsteil gelegenen

Grundstücken der Stadt, sofern es sich bei Vermietungen und Verpachtungen nicht
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

4. bei Bebauungsplanungen, soweit sie sich auf den Ortsteil erstrecken,
5. Planung und Durchführung von lnvestitionsvorhaben in dem Ortsteil,
6. Nutzung des Wappens des Ortsteils durch Dritte, 7. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums.

(6) Dem Ortsteilbeirat wird ein Mitarbeiter der Verwaltung beratend zur Seite gestellt, den Rahmen und die Person legt der Bürgermeister fest.Bei repräsentativen Aufgaben in den Ortsteilen kann der Vorsitzende des Ortsteilbeirates
oder ein Stadtrat den Bürgermeister vertreten.

§ 12 Einwohnerversammlung

(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 18 Abs. 3 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf
der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

§ 13 Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja" oder „nein" zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

4. Abschnitt
Ehrungen

§ 14 Ehrungen

(1) Der Stadtrat kann das Ehrenbürgerrecht der Stadt verleihen und aberkennen.

(2) Der Stadtrat kann weitere Ehrungen verleihen.

§ 15 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

5. Abschnitt
Öffentliche Bekanntmachung

§ 16
Öffentliche Bekanntmachungen2

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen alle gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, Veröffentlichungen für den Brand-, Katastrophen- und Seuchenschutz sowie alle übrigen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetadresse www.jessen.de. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.jessen.de bewirkt.
Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA erfolgen in der Stadtverwaltung Jessen, Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) zu den üblichen Dienstzeiten. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung im Internet unter der Internetadresse www.jessen.de hingewiesen.
Die Auslegungsfrist beträgt, wenn nicht anders vorgeschrieben, zwei Wochen. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(1a) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster). Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Mitteilungsblatt den bekanntzumachenden Text enthält. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse nach Absatz 1 Satz 1 und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.

(2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung – mindestens drei Wochentage vor der Sitzung im Internet der Stadt Jessen (Elster) unter der Internetadresse www.jessen.de. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse www.jessen.de bewirkt.
Gleiches gilt für Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die in außergewöhnlichen Notsituationen i.S.v. § 56 a Abs. 1 KVG LSA als Videokonferenzsitzungen stattfinden sowie Telefonkonferenzen und Abstimmungen, die aufgrund solcher außergewöhnlichen Notsituationen nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 KVG LSA im schriftlichem oder elektronischem Verfahren durchgeführt werden. In der Bekanntmachung erfolgt ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil einer Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.

(3) Im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) wird unverzüglich auf die Internetbekanntmachung von
- Einladungen zu den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse,
- Satzungen und Vorordnungen sowie
- Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen
hingewiesen. Bei alle weiteren Bekanntmachungen kann im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) auf deren Veröffentlichung hingewiesen werden.
Die Satzungen und Verordnungen können auch jederzeit in der Stadtverwaltung Jessen, Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(4) Betrifft der Inhalt einer Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis und ist diese Bekanntmachung nicht gesetzlich vorgeschrieben, so kann an Stelle einer Bekanntmachung im Internet auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel der Stadtverwaltung Jessen, Schloßstraße 11, am Hintereingang als vereinfachte Form der Bekanntmachung treten.

Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs folgt, an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel bewirkt.

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 18
lnkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) in Kraft.

(2) Die §§ 5, 6 und 7 werden nach Beschlussfassung über die Hauptsatzung vorab im
Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) veröffentlicht und treten nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.

(3) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster) in der Fassung
vom 13.11.2015 außer Kraft.

Jessen (Elster),


Michael Jahn
Bürgermeister

 

  Beschlussfassung Genehmigt durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom
Veröffentlichung Inkrafttreten
Hauptsatzung 02.07.2019 nicht genehmigungspflichtig §§ 5, 6 und 7 Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 629 vom 25.07.2019 26.07.2019
Hauptsatzung 02.07.2019 23.08.2019, Az.: 15.1.1.1/Je/19/Neuf. Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 631 vom 12.09.2019 13.09.2019
1. Änderung 01.10.2019 nicht genehmigungspflichtig, § 11 Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 633 vom 10.10.2019 11.10.2019
2. Änderung 02.12.2020 20.01.2021, Az.: 15.1.1.1/Je/21/2. Änd./Us Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 659 vom 11.02.2021

12.02.2021

3. Änderung 27.06.2023 24. August 2023
Az.: 15.1.1.1 HS_03_JE_2023
Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 706 vom 06.09.2023

07.09.2023

Alle Satzungen sind im Original unterschrieben und gesiegelt.

__________________________________________________________________________________________

1 § 11 Absatz 1 Satz 4 geändert durch 1. Änderungssatzung, beschlossen am 01.10.2019

2 § 16 neu gefasst durch die 2. Änderung der Hauptsatzung, beschlossen am 02.12.2020

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